Naturschutz Arlesheimersee Freiburg

Verordnung des Regierungspräsidiums Südbaden
über das Naturschutzgebiet \"Arlesheimersee\" auf
Gemarkung Tiengen, Landkreis Freiburg
vom 8. August 1966
Auf Grund der §§ 4, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935
(RGBl. I S. 821) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des Reichsnaturschutzgesetzes
vom 8. Juni 1959 (Ges.Bl. S. 53) sowie auf Grund des § 10 dieses Gesetzes in
Verbindung mit den §§ 3 und 4 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes
und des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des Reichsnaturschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung des Kultusministeriums vom 17. Oktober 1962 (Ges.Bl. S.
203) wird mit Zustimmung des Kultusministeriums folgendes verordnet:
§ 1
Der in § 2 Abs. 1 näher bezeichnete Teil des Grundstückes Lgb.Nr. 3795 auf Gemarkung
Tiengen mit einer Größe von etwa 23 ha wird mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
in das Naturschutzbuch eingetragen und als Naturschutzgebiet unter den Schutz des
Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 2
(1) Die Grenzen des Schutzgebiets sind in einer Karte im Maßstab 1 : 25000 und einem Katasterplan
im Maßstab 1 : 5000 rot eingetragen. Sie verlaufen wie folgt:
Südlich entlang der Südgrenze des Flurstücks Nr. 3795 zwischen dem Braune-Stauden-
Weg und Grenzstein 37, westlich, an der Ostseite des Waldweges, der vom Grenzstein 37
in nördlicher Richtung verläuft bis 10 m vor der Bundesautobahn, dann parallel mit dieser
in 10 m Abstand 252 m nach Nordosten folgend,
nördlich, entlang der Verbindungslinie zwischen den nördlichen Endpunkten der Westund
Ostgrenze,
östlich, Braune-Stauden-Weg zwischen Schnittpunkt mit der Südgrenze vom Flurstück
Nr. 3795 und 60 m nach Norden darüber hinaus in gerader Verlängerung.
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(2) Die Karten sind beim Regierungspräsidium Südbaden in Freiburg niedergelegt. Weitere
Ausfertigungen dieser Karten befinden sich beim Kultusministerium Baden-Württemberg
in Stuttgart, bei der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in Freiburg und
beim Landratsamt in Freiburg.
§ 3
(1) Im Schutzgebiet dürfen, unbeschadet der in § 4 genannten Ausnahmen, keine Veränderungen
vorgenommen werden.
(2) Insbesondere ist verboten,
a) das Schutzgebiet unbefugt zu betreten,
b) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken,
abzuschneiden oder abzureißen,
c) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven,
Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder
zu beschädigen, unbeschadet berechtigter Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge
oder sonstige lästige oder blutsaugende Insekten,
d) Pflanzen oder Tiere einzubringen,
e) zu zelten, zu lagern oder Campingplätze anzulegen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen
oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,
f) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt,
Müll oder Unrat abzulagern oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern
oder zu beschädigen,
g) Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, die nicht ausschließlich auf den Schutz des Gebiets
hinweisen,
h) Bauwerke jeder Art zu errichten, Straßen oder Wege anzulegen, Drahtleitungen zu
verlegen oder bestehende Anlagen dieser Art zu verändern.
§ 4
Die Nutzung ist im Einvernehmen mit der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege
in Freiburg zu regeln.
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§ 5
In besonderen Fällen können vom Regierungspräsidium Südbaden Ausnahmen von den Vorschriften
des § 3 bewilligt werden.
§ 6
Wer den Schutzbestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach § 21 des
Reichsnaturschutzgesetzes bestraft oder nach § 13 des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung
des Reichsnaturschutzgesetzes mit Geldbuße belegt. Neben der Strafe kann auf Einziehung
der beweglichen Gegenstände, die durch die Tat erlangt sind, erkannt werden, sofern sie dem
Täter oder einem Teilnehmer gehören (§ 22 des Reichsnaturschutzgesetzes).
§ 7
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung im Gesetzblatt für Baden-Württemberg
in Kraft.

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