J behörde Wolziger See Friedersdorf

12. Oder-Spree/Beeskow:

A 10/E 55 Woltersdorf entlang der Kreisgrenze östlich (Märkisch-Oderland/Landkreis Oder-Spree) bis zur Stadtgrenze Frankfurt (Oder), Stadtgrenze nach Süden bis Kaisermühl, süd-östlich den Oder-Spree Kanal entlang bis zur B 112, nach Süden entlang der B 112, die Gemarkungsgrenze Möbiskruge weiter nach Süden, die Gemarkungsgrenze bis Kolonie Bornsdorf/Göhlen auf Kreisgrenze Spree-Neiße nach Westen bis Reicherskreuz, auf der Kreisgrenze Spree-Neiße/Dahme-Spreewald bis vor Jamlitz, am Winkel westlich nach Mochlitz, dann nördlich nach Schadow und wieder Kreisgrenze Dahme-Spreewald/Oder-Spree bis Münchhofe, Wolzig zur A 12/ E 30 an der A 12 westlich bis zum Abzweig Autobahndreieck (AD) 20/ 1 Spreeau, dann nach Norden an der A 10/E 55 bis zur Kreisgrenze Märkisch-Oderland.

13. Märkisch- Buchholz:

Ab A 13/E 36/E 55 AS 4 Groß Köris auf Gemarkungsgrenze Groß Köris östlich nach Hammer über Hermsdorfer-Mühle, Prieros Ziegelei, Prieros - Langer See, Wolziger See auf Kreisgrenze Dahme-Spreewald/Oder-Spree entlang der Kreisgrenze bis Neuendorfer-See, dann nach Süden entlang der Spree bis Lübben, ab Lübben die B 115 bis zur Grenze Ragow, dann nord-westlich Neuendorf, Niewitz, an der Lubolzer-Heide wieder auf die B 115, über die A 13 weiter die B 115 bis zur Grenze Waldow-Brand, dann nördlich bis Friedrichshof, Gemarkungsgrenze bis AS Massow an der A 13/ E 36 ab AS Massow ist die Autobahn A 13 Grenze bis AS Groß Köris.


1) Die für die Bewirtschaftungsbezirke festgelegten Zielbestände (Gesamtbestand der einzelnen Wildarten am 1. April eines Jahres) sowie die Bezugsfläche für die Ermittlung der Zielbestände der Bewirtschaftungbezirke sind der Anlage 2 zu entnehmen.

(2) Die Ermittlung der Bezugsfläche in den einzelnen Jagdbezirken erfolgt nach folgenden Kriterien: Waldfläche + Schilffläche + Zuschlagsfläche. Die Zuschlagsfläche ergibt sich aus der Länge der Wald-Feld- bzw. Schilf-Feld-Kante x 200 m Breite. Ist die Wald-Feld- bzw. Schilf-Feld-Kante gleichzeitig die Reviergrenze, erfolgt die Anrechnung dieser Fläche in dem Jagdbezirk, in dem sie liegt. Bei teilweisen Überschneidungen von Reviergrenzen durch diese Fläche ist entsprechend zu verfahren. Als Wald-Feld- bzw. Schilf-Feld-Grenze wird jeder Übergang von Wald- bzw. Schilfflächen zu einer anderen Bewirtschaftungsform des Lebensraumes gewertet.

(3) Die in der Anlage 2 aufgeführten Zielbestände sind Orientierungsgrößen.


§ 4

(1) Die oberste Jagdbehörde kann die Bewirtschaftungsbezirke für Schalenwild, soweit erforderlich, unterteilen.

(2) Die oberste Jagdbehörde bestimmt die federführende untere Jagdbehörde, die für die Abschußplanung und die Auswertung der Streckenergebnisse in dem jeweiligen Wildbewirtschaftungsbezirk oder Unterbezirk zuständig ist. Die Abschußplanbestätigung für den einzelnen Jagdbezirk erfolgt durch die örtlich zuständige untere Jagdbehörde nach Zustimmung der federführenden unteren Jagdbehörde zum Gesamtabschußplan des Bewirtschaftungsgebietes. Die Ergebnisse des Bewirtschaftungsgebietes sind den Vorsitzenden der Hegegemeinschaften mitzuteilen.

(3) Für jeden Bewirtschaftungsbezirk oder für jeden Unterbezirk ist nach Anhörung der jeweils betroffenen Hegegemeinschaften durch die federführende untere Jagdbehörde ein ehrenamtlicher Sachkundiger und ein Stellvertreter auf Widerruf zu bestellen.




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